§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Landfrauenverein Rotenburg/Wümme und Umgebung

(2) Der Verein wurde gegründet am 20.Januar 1948.

(3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Kirchspiele: Ahausen, Brockel, Fintel, Horstedt, Kirchwalsede, Lauenbrück, Rotenburg, Scheeßel und Sottrum.

(4) Der Landfrauenverein ist Mitglied im Kreisverband der

Landfrauenvereine Rotenburg/Wümme und im Niedersächsischen Landfrauenverband Hannover e.V.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

(2) Parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral setzt sich der LandFrauenverein für die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

• Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft

• Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung

• für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft

• Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes

• Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum

(4) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.

(3) Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins.

(4) Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.

(5) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines

Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand
  • die Ortsvertreterin
  • die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

• der Vorsitzenden und einer stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

• der Schriftführerin,

• der Kassenführerin,

• bis zu 8 weitere Vorstandsposten.

(2) Der Vorstand sollte die Struktur der Mitglieder widerspiegeln.

(3) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.

(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

• Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der LandFrauenvereine und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V.

• Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung und der übrigen Veranstaltungen

• Ausführung der von der Jahreshauptversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse.

• Festlegung der Aufwandsentschädigung im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes

• Vorschlag von Ehrenvorstandsmitgliedern

• Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern

(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr statt.

(7) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen.

(8) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung zu berichten

(9) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 dem Vorstand  den Beisitzerinnen  den Arbeitskreisleiterinnen

(2) Das Vereinsgebiet ist in Bezirke unterteilt, die jeweils von einer Beisitzerin vertreten werden.

(3) Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, die von 1-2 Landfrauen geleitet werden.

(4) Die Leiterinnen der Arbeitskreise werden durch die Organe berufen. Über die Ergebnisse ist diesen zu berichten.

(5) Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Zwei Sitzungen sind gemeinsam mit den Ortsvertreterinnen durchzuführen.

(6) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.

(7) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist ein schriftliches Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen.

§ 7 Ortsvertreterinnen

(1) Die Ortsvertreterinnen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.

(2) Die Ortsvertreterinnen werden von den Mitgliedern in ihren Orten gewählt und auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.

(3) Die Ortsvertreterinnen sollten ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sollte auf vereinsübliche Weise erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung)
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
  • Genehmigung des Haushaltsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüferinnen
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Beisitzerinnen durch die Mitglieder des jeweiligen Bezirks
  • Bestätigung der örtlich gewählten Ortsvertreterinnen und Beisitzerinnen
  • Bestätigung der ernannten Arbeitskreisleiterinnen
  • Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
  • Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

(4) Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und

Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird.

(6) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei das Stimmrecht an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden ist. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3) Wahlen werden nach der von den Mitgliedern beschlossenen Wahlordnung durchgeführt.

Sie erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn es von mindestens einem Mitglied gewünscht wird.

Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 10 Mitgliederbeiträge

(1) Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei, alle anderen Mitglieder sind beitragspflichtig.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird im Februar per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen

§ 11 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung

(1) Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertreterinnen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten erstattet werden. Darüber hinaus sollte den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der LandFrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am

16.02.2023.in Rotenburg beschlossen.